Nach Beschluss der Landesregierung vom Dienstag, 28. März 2023 wurde die Möglichkeit der Bettenerhöhung auf 30. Juni 2023 verlängert. Wir haben Ihnen nachstehend die vorliegenden, allgemeinen Informationen zur Vorgehensweise zusammengefasst.
Den Antrag um Bettenerhöhung können nicht gastgewerbliche Beherbergungsbetriebe wie Privatvermieter und Urlaub auf dem Bauernhof, sowie gastgewerbliche Beherbergungsbetriebe, noch bis innerhalb 30. Juni 2023 bei den jeweiligen Gemeinden einreichen.
Des Weiteren hat die Landesregierung beschlossen, dass der Nachweis betreffend der erforderlichen Parkplätze innerhalb eines Jahres nach Antragsstellung vorgelegt werden kann.
Das Formular für die Antragsstellung für Antragsstellung um Bettenerhöhung können Sie HIER herunterladen. Wir empfehlen zudem die detaillierten Informationen auf der Website der jeweiligen Gemeinde abzurufen. Das Formular zur Beantragung um Bettenerhöhung muss ausgefüllt und digital unterzeichnet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit das Formular händisch auszufüllen und zu unterschreiben, in diesem Fall ist eine Kopie der Identitätskarte dem Antrag beizulegen. Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular inkl. der erforderlichen Anlagen sollte anschließend vorzugsweise über die PEC-Mail an die PEC-Adresse der entsprechenden Gemeinde übermittelt werden. Die Übermittlung über die PEC-Adresse hat den Erhalt einer Empfangsbestätigung zum Vorteil.
Folgende Pläne sind als Anhang mit dem Antrag beizulegen:
Grundlage für die gerechtfertigte Bettennachmeldung ist der folgende Vergleich zwischen der Nächtigungen im Jahr 2019 und der SUAP-Meldung: sofern im Jahr 2019, zu einem frei wählbaren Datum, die Anzahl der Gäste über 14 Jahre höher ist als in der SUAP-Meldung, ist die Voraussetzung für den Antrag um Bettennachmeldung gegeben. Es gilt also nicht jenen Tag zu wählen, an welchem die höchste Gästeanzahl vorliegt, sondern jenen Stichtag 2019, an welchem die meisten Personen über 14 Jahre im Betrieb genächtigt haben.
Und so können Sie die entsprechende Überprüfung der Nächtigungen 2019 durchführen:
Der Antrag um Bettenerhöhung kann laut Beschluss der Landesregierung noch innerhalb 30. Juni 2023 bei der jeweiligen Gemeinde über die PEC-Adresse eingereicht werden. Sofern der Antrag nicht innerhalb dieser Frist eingereicht wird, wird die Beherbergungskapazität an der aktuell vorliegenden SUAP-Meldung gemessen. Die darin enthaltene Bettenanzahl gilt als Beherbergungskapazität für Gäste über 14 Jahre. Personen unter 14 Jahre werden in dieser Begrenzung nicht berücksichtigt.
Die Nachmeldung der Gästebetten ist NICHT verpflichtend, es bleibt jedem Betrieb selbst überlassen, ober er Interesse an der Erhöhung der Bettenanzahl hat.
Nach der Frist der Antragsstellung vom 30. Juni 2023 wird die Gemeinde Kontrollen zur Einhaltung der Bettenobergrenze durchführen. Betriebe, welche mehr Gäste beherbergen als laut jeweiliger SUAP-Meldung zulässig, müssen mit einer Strafe im Ausmaß des Hundertfachen der Gemeindeaufenthaltsgebühr rechnen und zwar für jede Person, welche die zulässige Bettenobergrenze verletzt.
Wir als Verband empfehlen allen Mitgliedern zunächst zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bettennachmeldung gegeben wären. Sofern eine Erhöhung der Bettenanzahl gerechtfertigt ist, ist es grundsätzlich für die gesamte Kategorie der Privatvermieter sinnhaft die Nachmeldung zu beantragen. Es bleibt aber schlussendlich die Entscheidung jedes Vermieters, ob Interesse an der Nachmeldung besteht.
Auf Wunsch können wir die Bettennachmeldung für Sie übernehmen.
Sofern wir die Nachmeldung für Sie übernehmen sollen, können Sie sich gerne per E-Mail service@suedtirolprivat.com oder telefonisch unter 0471 978 321 bei uns zu melden.
Wir benötigen für die Nachmeldung die folgenden Unterlagen:
Die Kosten für die Bettennachmeldung werden individuell je nach Aufwand berechnet.