Ab Sonntag, 08. Februar 2021, gelten in Südtirol noch strengere Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. So werden laut heutiger Verordnung des Landeshauptmanns Arno Kompatscher Nr. 7 vom 12. Februar 2021 im Zeitraum vom 14. bis zum 28. Februar 2021 zusätzliche Bestimmungen angewandt, und zwar zusätzlich zu jenen, die bereits seit Montag, 08. Februar, in Kraft sind und mit den folgenden nicht unvereinbar sind:
In den öffentlichen städtischen und außerstädtischen Verkehrsmitteln und innerhalb von Geschäften gilt die allgemeine Pflicht, zum Schutz der Atem-wege FFP2-Masken oder gleichwertige Schutzvorrichtungen zu verwenden. Kinder unter 12 Jahren sind von dieser Regelung befreit und dürfen weiterhin andere Schutzvorrichtungen der Atemwege verwenden.
Zudem gilt prinzipiell , Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Sämtliche Zusammenkünfte von Menschen sind strengstens untersagt, auch der Besuch von Verwandten oder Freunden. Erlaubt ist es lediglich, zur Arbeit zu gehen. Weiters ist der Einkauf von Lebensnotwendigem und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten (dazu gehört auch das Testen) sowie das Erledigen von unaufschiebbaren und dringlichen Erfordernissen, beispielsweise die Pflege von pflegebedürftigen Eltern, erlaubt.
Der Spaziergang und die individuelle sportliche Betätigung sind nur im Umfeld der eigenen Wohnung, und zwar von Zuhause ausgehend, erlaubt. Der Besuch des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in einer anderen Gemeinde ist weiterhin möglich. Erlaubt bleibt weiterhin der Gottesdienstbesuch in der eigenen Gemeinde.
Die Beherbergungsstrukturen auf dem Landesgebiet dürfen ab Montag, 08. Februar, keine neuen Gäste aufnehmen.
Es dürfen weiterhin Gäste, welche nicht touristischer Natur sind, beherbergt werden. Das sind z. B.:
Die Beherbergung, der in den Beherbergungsbetrieben bereits am 8. Februar anwesenden Feriengäste, ist bis zum Ende des gebuchten Urlaubs zulässig.
Innerhalb der Beherbergungsbetriebe dürfen Speisen und Getränke ausschließlich an übernachtende Hausgäste verabreicht werden. Auch sämtliche Dienstleistungen der Beherbergungsbetriebe dürfen nur an übernachtende Hausgäste angeboten werden.
Die Gemeinschaftsräume bleiben ab 23 Uhr geschlossen.
Die Bestimmungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit und betreffend die zulässigen motorischen und sportlichen Tätigkeiten sind auch von den anwesenden Feriengästen zu beachten.
Diese Bestimmungen gelten voraussichtlich für 3 Wochen, sprich bis zum 28. Februar.
Die Tätigkeit der Gastbetriebe bleibt ausgesetzt:
Der Verkauf von Produkten („Take away“) zum Mitnehmen ist von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet, vorausgesetzt der Zutritt der Kunden zum Lokal zum Abholen der Bestellung erfolgt unter Einhaltung der Regel gemäß Punkt 6) der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 1/2021 vom 05.01.2021, und es bilden sich außerhalb des Lokals keine Menschenansammlungen. Die Konsumation von Speisen im Lokal selbst, auf den Außenflächen des Lokals, wie z. B. Terrassen oder zum Betrieb gehörige Parkplätze, sowie auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten im Freien ist weiterhin verboten.
Auch die Hauszustellung ist von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet, vorausgesetzt die Gesundheits- und Hygienevorschriften sowohl für die Verpackung als auch für den Transport werden eingehalten.
Alle Dienste an der Person mit Ausnahme der Wäschereien, der Bestattungsdienste, sowie – nach Vormerkung – jener der Herren- und Damenfriseure und der Schönheitspfleger/innen sind ausgesetzt. Bei den zugelassenen Berufen der Körperpflege müssen das Personal und die Kunden FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege verwenden.
Die Liste der Geschäfte, die geöffnet bleiben dürfen, ist auf jene der Lebensmittel und der Güter des täglichen Bedarfs reduziert worden.
Für Handwerk, Industrie und Bauwesen gelten neue verschärfte Sicherheitsprotokolle und das regelmäßige Testen gemäß Sicherheitsprotokoll und Vereinbarung mit dem Gesundheitsbetrieb.
Die pädagogische Arbeit in Präsenz in den Kindergärten und in den Kleinkinderbetreuungsdiensten wird weiterhin gewährleistet.
Die schulischen und didaktischen Aktivitäten in Präsenz werden in den Grund- und Mittelschulen am Montag, den 22. Februar, wieder aufgenommen, und in den Oberschulen am Montag, den 01. März.
In den Musikschulen wird der Unterricht ausschließlich in individueller Form abgehalten.
Weiterhin gilt die in der Verordnung Nr. 68/2020 vorgesehene Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Die Einstufung der Autonomen Provinz Bozen durch die Maßnahme des Gesundheitsministers vom 10. November 2020 als Risikozone der Stufe 4 (Rote Zone) ändert an der in ganz Südtirol bereits seit dem 9. November 2020 geltenden Einschränkung der Bewegungsfreiheit nichts, da die staatliche Bestimmung vorsieht, dass jede Bewegung innerhalb eines als „Rote Zone“ bzw. aus oder in ein als „Rote Zone“ eingestuftes Gebiet nur aus nachgewiesenen Arbeitserfordernissen, Gesundheitsgründen oder Situationen der Notwendigkeit zulässig ist.
Die Verordnung des Landeshauptmanns sieht vor, dass jede Bewegung in ein Gemeindegebiet oder aus dem Gemeindegebiet untersagt ist, es sei denn, diese Bewegung ist durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, aus Gesundheitsgründen oder Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit begründet. Die Rückkehr zum eigenen Domizil, Wohnort oder Wohnsitz oder zu jenem des Partners ist gestattet.
Auch innerhalb des Gemeindegebietes sind nur mehr jene Bewegungen erlaubt, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, aus gesundheitlichen Gründen oder Umständen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen, oder die Rückkehr – nach dem Arbeitsende – zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners) begründet sind. Ebenso ist es zulässig, die Schulen, Kindergärten und die Kleinkinderbetreuung in Präsenz zu erreichen.
Als Nachweis für die Zulässigkeit der Bewegungen muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, welche auch direkt bei einer Kontrolle verfasst werden kann, aus der die Gründe der Bewegung hervorgehen.
Die Bürgermeister können mit einer eigenen Maßnahme weitere Präzisierungen der Bewegungen innerhalb des Gemeindegebietes erlassen.
Sämtliche Aktivitäten, auch jene welche in den Sportzentren im Freien ausgeübt werden, sind ausgesetzt; außerdem sind sämtliche von Sportförderungskörperschaften organisierte Veranstaltungen und Wettbewerbe ausgesetzt.
Es ist weiterhin erlaubt, in der Nähe der eigenen Wohnung, Bewegungstätigkeiten einzeln durchzuführen, jedoch mit der Auflage, dass der Abstand von min. 2 Metern zu jeder nicht im eigenen Haushalt zusammenlebenden Person eingehalten wird und mit der Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen; es ist weiters gestattet, ausschließlich im Freien und individuell eine sportliche Tätigkeit zu betreiben. Es können individuelle Sportaktivitäten zu Fuß oder mit dem Fahrrad auch über die Grenzen jener Gemeinde hinaus, in der man seinen Wohnsitz, Wohnort oder Aufenthaltsort hat, ausgeübt werden. Die sportlichen und motorischen Tätigkeiten sind zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens des folgenden Tages nicht erlaubt.
Die detaillierte Verordnung finden Sie unter folgendem Link: