Ab Montag, 08. Februar 2021, gelten in Südtirol strengere Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. So werden wiederum mit der heutigen Verordnung des Landeshauptmanns Arno Kompatscher Nr. 6 vom 06. Februar 2021 eine Reihe von Tätigkeiten heruntergefahren. Die Maßnahmen dieser Verordnung sind ab Montag, 08. Februar 2021, bis Sonntag, 28. Februar, in Kraft (Gültigkeit von 3 Wochen).
Jede Bewegung in ein oder aus einem Gemeindegebiet ist untersagt, es sei denn, diese Bewegungen sind durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, Gesundheitsgründen oder Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit begründet. Die absolut notwendigen Bewegungen, um die zugelassenen, didaktischen Aktivitäten in Präsenz zu gewährleisten sowie um die Kleinkinderbetreuungsdienste in Anspruch zu nehmen, sind gestattet.
Innerhalb des Gemeindegebietes sind nur jene Bewegungen erlaubt, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Umstände der Notwendigkeit oder Dringlichkeit (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen oder die Rückkehr zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners) begründet sind, oder um Tätigkeiten durchzuführen oder Dienste in Anspruch zu nehmen, welche nicht ausgesetzt sind, oder um die sportliche und motorische Tätigkeit ausüben zu können. Die absolut notwendigen Bewegungen, um die zugelassenen, didaktischen Aktivitäten in Präsenz zu gewährleisten sowie um die Kleinkindbetreuungsdienste in Anspruch zu nehmen, sind gestattet.
Die Beherbergungsstrukturen auf dem Landesgebiet dürfen ab Montag, 08. Februar, keine neuen Gäste aufnehmen.
Es dürfen weiterhin Gäste, welche nicht touristischer Natur sind, beherbergt werden. Das sind z. B.:
Die Beherbergung, der in den Beherbergungsbetrieben bereits am 8. Februar anwesenden Feriengäste, ist bis zum Ende des gebuchten Urlaubs zulässig.
Innerhalb der Beherbergungsbetriebe dürfen Speisen und Getränke ausschließlich an übernachtende Hausgäste verabreicht werden. Auch sämtliche Dienstleistungen der Beherbergungsbetriebe dürfen nur an übernachtende Hausgäste angeboten werden.
Die Gemeinschaftsräume bleiben ab 23 Uhr geschlossen.
Die Bestimmungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit und betreffend die zulässigen motorischen und sportlichen Tätigkeiten sind auch von den anwesenden Feriengästen zu beachten.
Diese Bestimmungen gelten voraussichtlich für 3 Wochen, sprich bis zum 28. Februar.
Die Tätigkeit der Gastbetriebe bleibt ausgesetzt.
Der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen ist von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet, vorausgesetzt der Zutritt der Kunden zum Lokal zum Abholen der Bestellung erfolgt unter Einhaltung der Regel gemäß Punkt 6) der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 1/2021 vom 05.01.2021, und es bilden sich außerhalb des Lokals keine Menschenansammlungen. Die Konsumation von Speisen und Getränken im Lokal selbst, auf den Außenflächen des Lokals, wie z. B. Terrassen oder zum Betrieb gehörige Parkplätze, sowie auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten im Freien ist weiterhin verboten. Für Betriebe, die als überwiegende Tätigkeit eine Bartätigkeit und andere ähnliche Dienstleitungen (ATECO-Kodex 56.3) ausüben, wie beispielsweise Pubs, Bierstuben, Enotheken und Cafès oder Detailhandel mit Getränken (ATECO-Kodex 47.25), gilt weiterhin, dass der Verkauf zum Mitnehmen (Take-away) nur bis 18 Uhr gestattet ist.
Auch die Hauszustellung ist von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet, vorausgesetzt die Gesundheits- und Hygienevorschriften sowohl für die Verpackung als auch für den Transport werden eingehalten.
Die Kantinen (Mensen) und die durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis dürfen ihre Tätigkeit fortführen, vorausgesetzt sie gewährleisten die Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen. Auch die Betriebe zur Verabreichung von Speisen, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeitern/Bedienstete/Schüler haben, welchen in keinem Falle die Essensgutscheine gleichgestellt sind, erbringen die vertraglich vereinbarte Dienstleistung an die Betriebe oder Körperschaften unter Einhaltung der hygienisch – sanitären Bestimmungen und des Mindestabstandes zwischen den Personen. Die Verabreichung von Speisen im Lokal aufgrund von Essensgutscheinen ist nicht zulässig. Die Essensgutscheine können hingegen weiterhin für die Bezahlung der Speisen genutzt werden, die mittels Abhol- oder Lieferservice ausgehändigt werden. Die Konsumation von Speisen und/oder Getränken muss im Sitzen erfolgen. An den Tischen dürfen höchstens 4 Personen Platz nehmen, außer es handelt sich um zusammenlebende Personen. Zwischen den Personen, die nicht im selben Haushalt leben, muss ein Sicherheitsabstand von 1 Meter eingehalten werden, außer es sind geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Personen angebracht. Am Eingang des Betriebes ist ein Schild anzubringen, auf dem die Höchstzahl der Personen angegeben ist, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen.
Es darf keine Verabreichung von Speisen an die allgemeine Kundschaft erbracht werden. Gäste, die nicht im Werkvertrag eingeschlossen sind, können die Speisen mitnehmen bzw. müssen abgewiesen werden.
Die Raststätten an Autobahnen und Schnellstraßen bleiben geöffnet.
Alle Dienste an der Person mit Ausnahme der Wäschereien, der Bestattungsdienste und der Herren- und Damenfriseure sind ausgesetzt. Bei den zugelassenen Berufen der Körperpflege, zu denen auch jene der podologischen Betreuung gehören, muss das Personal FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege verwenden.
Die Tätigkeiten im Detailhandel sind ausgesetzt, auch in Einkaufszentren, mit Ausnahme jener Tätigkeiten, die Lebensmittel und Grundbedarfsgüter, wie hier beschrieben, verkaufen; diese Tätigkeiten bleiben sonntags geschlossen. Apotheken, Parapharmazien, Zeitungskioske und Tabakläden sowie Geschäfte des Lebensmittelverkaufs sind von dieser Einschränkung ausgenommen. Im Rahmen der ausgesetzten Detailhandelstätigkeiten ist der Verkauf über die Distanz oder durch Hauszustellung zulässig.
In den Einkaufszentren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Handelsordnung (Landesgesetz vom 02.12.2019, Nr. 12) mit einer Mindestverkaufsfläche von 2500 Quadratmeter, muss ein Sicherheitsdienst vorgesehen werden, welcher die Staffelung der Zutritte gewährleistet, um Menschenansammlungen zu vermeiden.
Die Märkte sind unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit geschlossen, mit Ausnahme der Tätigkeiten des Verkaufs von Lebensmitteln und von Produkten der Landwirtschaft und des Gartenbausektors.
Die pädagogische Arbeit in Präsenz in den Kindergärten und in den Kleinkinderbetreuungsdiensten wird weiterhin gewährleistet.
Vom 08. Februar 2021 erfolgen die schulischen und didaktischen Aktivitäten der Mittel- und Oberschulen ausschließlich über Fernunterricht. Die Grundschulen werden ab Donnerstag, 11. Februar 2021, die schulischen und didaktischen Aktivitäten ausschließlich über Fernunterricht erteilen.
Die schulischen und didaktischen Aktivitäten in Präsenz werden in den Grund- und Mittelschulen am Montag, den 22. Februar, wieder aufgenommen, und in den Oberschulen am Montag, den 01. März.
In den Musikschulen wird der Unterricht ausschließlich in individueller Form abgehalten.
Weiterhin gilt die in der Verordnung Nr. 68/2020 vorgesehene Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Die Einstufung der Autonomen Provinz Bozen durch die Maßnahme des Gesundheitsministers vom 10. November 2020 als Risikozone der Stufe 4 (Rote Zone) ändert an der in ganz Südtirol bereits seit dem 9. November 2020 geltenden Einschränkung der Bewegungsfreiheit nichts, da die staatliche Bestimmung vorsieht, dass jede Bewegung innerhalb eines als „Rote Zone“ bzw. aus oder in ein als „Rote Zone“ eingestuftes Gebiet nur aus nachgewiesenen Arbeitserfordernissen, Gesundheitsgründen oder Situationen der Notwendigkeit zulässig ist.
Die Verordnung des Landeshauptmanns sieht vor, dass jede Bewegung in ein Gemeindegebiet oder aus dem Gemeindegebiet untersagt ist, es sei denn, diese Bewegung ist durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, aus Gesundheitsgründen oder Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit begründet. Die Rückkehr zum eigenen Domizil, Wohnort oder Wohnsitz oder zu jenem des Partners ist gestattet.
Auch innerhalb des Gemeindegebietes sind nur mehr jene Bewegungen erlaubt, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, aus gesundheitlichen Gründen oder Umständen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen, oder die Rückkehr – nach dem Arbeitsende – zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners) begründet sind. Ebenso ist es zulässig, die Schulen, Kindergärten und die Kleinkinderbetreuung in Präsenz zu erreichen.
Als Nachweis für die Zulässigkeit der Bewegungen muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, welche auch direkt bei einer Kontrolle verfasst werden kann, aus der die Gründe der Bewegung hervorgehen.
Die Bürgermeister können mit einer eigenen Maßnahme weitere Präzisierungen der Bewegungen innerhalb des Gemeindegebietes erlassen.
Sämtliche Aktivitäten, auch jene welche in den Sportzentren im Freien ausgeübt werden, sind ausgesetzt; außerdem sind sämtliche von Sportförderungskörperschaften organisierte Veranstaltungen und Wettbewerbe ausgesetzt.
Es ist weiterhin erlaubt, in der Nähe der eigenen Wohnung, Bewegungstätigkeiten einzeln durchzuführen, jedoch mit der Auflage, dass der Abstand von min. 2 Metern zu jeder nicht im eigenen Haushalt zusammenlebenden Person eingehalten wird und mit der Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen; es ist weiters gestattet, ausschließlich im Freien und individuell eine sportliche Tätigkeit zu betreiben. Es können individuelle Sportaktivitäten zu Fuß oder mit dem Fahrrad auch über die Grenzen jener Gemeinde hinaus, in der man seinen Wohnsitz, Wohnort oder Aufenthaltsort hat, ausgeübt werden. Die sportlichen und motorischen Tätigkeiten sind zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens des folgenden Tages nicht erlaubt.