Am Freitag, 08. Mai, hat die Landesregierung mit einem eigenen Landesgesetz die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten festgelegt. Dabei wurden auch die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, welche von Betrieben, Mitarbeitern und Kunden (bzw. Gästen) zu beachten sind, vorgeschrieben. Mit dem Beschluss Nr. 376 vom 26. Mai 2020 (siehe Änderungen in blauer Schrift) und dem Beschluss vom 09. Juni 2020 (Aktualisierung der Anlage A zum Landesgesetz Nr. 4/2020) (siehe Änderungen in grüner Schrift) hat die Landesregierung nun neue Bestimmungen dazu erlassen bzw. bestehende abgeändert.
So ist im Freien und in geschlossenen Räumen ist stets ein Sicherheitsabstand von 1 Meter einzuhalten, außer zwischen zusammenlebenden Mitgliedern desselben Haushalts. Es gibt keine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Schutzes der Atemwege. Kann dieser zwischenmenschliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, wird von allen Personen das Tragen eines Mundschutzes bzw. eines Schutzes der Atemwege verlangt (ausgenommen sind Mitglieder desselben Haushalts).
Als Schutz der Atemwege gelten:
Achtung: Die Masken müssen alle ohne Ventil sein.
Mitarbeiter müssen aufgrund der Bestimmungen zur Arbeitssicherheit chirurgische Masken oder je nach Tätigkeit, z. B. Mitarbeiter im Service, die während der Arbeit in ständigem Kontakt mit Gästen sind oder Mitarbeiter, die im Bereich der Körperpflege tätig sind, chirurgische Masken verwenden. Zusätzlich – aber nicht als Ersatz – kann ein Gesichtsvisier verwendet werden.
Öffnung von Restaurants & Schankbetriebe
Ab Montag, 11. Mai, können alle Tätigkeiten betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken, auch Buschenschank (im Rahmen von Roter Hahn), ausgeübt werden.
Öffnung von Beherbergungsbetrieben
Ab 25. Mai dürfen ALLE Beherbungsbetriebe und somit auch Privatvermieter wieder öffnen. Grundsätzlich gilt: Für Beherbergungsbetriebe gibt es keine Beschränkungen der maximalen Gästeanzahl, die im Betrieb beherbergt werden darf.
Hingegen für die verschiedenen Bereiche eines Beherbergungsbetriebes gibt es spezifische Vorschriften, welche zu beachten sind.
Die Einhaltung der Maßnahmen der „Covid-Protected-Area“ ermöglicht es, von den Beschränkungen laut Abschnitt II B (Beherbergung) , 1 (1/10 Regelung), 3 (Speisesäle), 4 (Selbstbedienung am Buffet), 6 (Freibäder und Hallenbäder) und 10 (Saunen und Kneippanlagen) abzusehen.
Um die Voraussetzungen einer „Covid-Protected-Area“ zu erfüllen, müssen die folgenden zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:
Das vorgesehene Protokoll des Sanitätsbetriebs für die Umsetzung der „Covid Protected Area“ liegt im Moment noch nicht vor.
Unter diese Tätigkeit fallen die Tätigkeit des Breitensports und jener, die von Sportvereinen in geschlossenen Räumen ausgeübt werden, jene der Fitnessstudios, der öffentlichen und privaten Sporthallen, auch Schulturnhallen, Sportzentren und Sportclubs, der Kletterhallen (auch wenn sie sich teilweise im Freien befinden) sowie generell der Tätigkeiten zum Wohlbefinden des einzelnen durch körperliche Übungen. Ausgenommen sind alle Formen des Mannschaftssports in geschlossenen Räumen.
Es sind folgende Maßnahmen zu beachten:
Auch bei Nicht-Linientransporten, wie z. B. bei Reisebussen, gibt es gewisse Auflagen zu erfüllen. Grundsätzlich gilt dabei die Pflicht zum Tragen eines Schutzes der Atemwege für die Fahrgäste und Fahrer. Im Folgenden die weiteren Auflagen im Detail:
Öffentliche Events und Veranstaltungen, auch solche, die im Freien stattfinden, sind nur dann zulässig, wenn im Rahmen dieser Veranstaltung keine Speisen und/oder Getränke verabreicht werden.
Private Veranstaltungen
Unter dem VPS-Mitgliederbereich, unter dem Punkt „Maßnahmen CORONAVIRUS“, finden Sie den Leitfaden für die Sicherheits- und Hygienerichtlinien für Privatvermietung. Dieses Dokument lehnt sich an das von der Task Force „Sichere Gästebetreuung“ des Verbands Federalberghi und den Experten von Confindustria Alberghi und Assohotel unter der Aufsicht von Prof.
Pierluigi Viale von der Universität Bologna, Direktor der Abteilungen für Infektionskrankheiten der Poliklinik S. Orsola, ausgearbeiteten Protokolls „Sicherheits- und Hygienekonzept für Beherbergung“ an.
Ziel ist es, Beherbergungsbetrieben bei der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit Empfehlungen für einen korrekten Umgang in der Ausübung der Tätigkeit zu geben, um das Risiko einer Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus zu vermindern…