Wie bereits in den Medien angekündigt, wurde nun von der italienischen Regierung das Ende des Notstands mit Donnerstag, 31. März 2022, bestätigt.
Somit treten ab Freitag, 1. April 2022 schrittweise Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Kraft. Die Green-Pass-Pflicht entfällt ab Sonntag, 1. Mai 2022.
Alle weiteren Öffnungsschritte fassen wir im Folgenden kurz für Sie zusammen.
Für die Beherbergung benötigen die Gäste ab Freitag 1. April 2022 keinen Green Pass mehr. Somit müssen Sie beim Check-in den Green Pass der Gäste nicht mehr kontrollieren.
Die Green Pass Pflicht entfällt dann auch in den für die Verpflegung der Hausgäste vorgesehenen Räumlichkeiten.
Vorzuweisen ist der Super Green Pass (2G) hingegen weiterhin für die Nutzung von Hallenschwimmbädern, Fitnessräumen, Wellnessanlagen und den dazugehörigen Umkleiden und Duschen der Beherbergungsbetriebe noch bis Samstag, 30. April 2022.
Für Behandlungen in der Beautyabteilung sowie für die Nutzungen von Freischwimmbädern ist der Green Pass ab Freitag, 1. April 2022, nicht mehr vorgesehen.
In den Außenbereichen der Gastronomiebetriebe benötigen die Gäste für die Konsumation ab Freitag, 1. April 2022, keinen Green Pass mehr.
Bis Samstag, 30. April 2022, benötigen die Gäste für die Konsumationen in den Innenräumen noch den Super Green Pass (2G).
Ausländische Gäste, die eine Genesungsbescheinigung oder eine Impfbescheinigung (EMA-Impfstoff) besitzen, aber seit dem Abschluss des Impfzyklus oder der Genesung schon mehr als 6 Monate vergangen sind, dürfen auch weiterhin nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Tests, der nicht älter als 48 bzw. 72 Stunden sein darf, alle Dienstleistungen nutzen, für welche in Italien der Super Green Pass (2G) notwendig ist. Somit dürfen diese Personen z. B. die Innenbereiche der Schank-Speisebetriebe aufsuchen oder das Hallenschwimmbad, den Fitnessraum oder die Wellnessanlagen nutzen.
Die generelle Pflicht, in den Innenräumen einen Schutz der Atemwege zu tragen gilt noch bis Samstag, 30. April 2022. Auch an sämtlichen Orten im Freien besteht bis dahin die Pflicht, immer einen Schutz der Atemwege bei sich zu haben und diesen im Fall von Menschenansammlungen zu tragen.
Diese Maskenpflicht gilt auch in den Innenbereichen der Beherbergungsbetriebe bis Samstag, 30. April 2022.
Der Gast muss somit beim Betreten und Verlassen des Lokals einen Mund-Nasen-Schutz tragen und kann diesen am Tisch für die Zeit des Verzehrs abnehmen.
Zur Einreise gibt es noch keine Neuigkeiten in Bezug auf weitere Lockerungen.
Noch bis Samstag, 30. April 2022, wird für die Teilnahme an Festen und Veranstaltungen der Super Green Pass (2G) benötigt.
Ab Freitag, 1. April 2022, benötigt man für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und der Aufstiegsanlagen keinen Green Pass mehr.
Bis Samstag, 30. April 2022, besteht jedoch die Pflicht, in den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in geschlossenen Aufstiegsanlagen eine FFP2-Maske zu tragen.
Wir empfehlen Ihnen zusätzlich, regelmäßig die aktuellen Einreisebestimmungen zu verfolgen.