Landeshauptmann Arno Kompatscher hat mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 5 vom 28.01.2022 weitere dringende Maßnahmen zur
Vorbeugung und Bewältigung des COVID19-Notstands festgelegt. Wir fassen diese für Sie kurz zusammen.
Der Landeshauptmann verordnet, dass ab dem 1. Februar bis zum 31. März 2022 für den Zugang zu öffentlichen Ämtern, Post-, Bank- und Finanzdiensten sowie zu Handelstätigkeiten die grüne Bescheinigung (3G) vorzulegen ist.
Bereiche betreffend die Grundbedürfnisse einer Person, für deren Inanspruchnahme im Rahmen der Dienstleistungen und Tätigkeiten, die in Innenräumen stattfinden, ist hingegen keine grüne Bescheinigung erforderlich.
In der Folge ein kurzer Überblick.
Lebensmittel und Grundbedarfsmittel, für die der Zugang nur zu den im Anhang zu dieser Verordnung angeführten Einzelhandelstätigkeiten erlaubt ist.
Gesundheitsbedürfnisse, für die der Zugang für die Beschaffung von Arzneimitteln und gesundheitlichen Produkten und in jedem Fall zu Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie zu tierärztlichen Einrichtungen für alle Zwecke der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung, auch für Begleitpersonen – unbeschadet der Regeln für den Zugang von Besuchern – stets gestattet ist.
Sicherheitserfordernisse, für welche der Zugang zu den öffentlich zugänglichen Büros der Polizeidienste und der örtlichen Polizei gewährt wird, um die Ausübung der wesentlichen institutionellen Tätigkeiten sowie die Prävention und die Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten.
Justizerfordernisse, für welche der Zugang zu den Justiz- und Sozialämtern ausschließlich für unaufschiebbare und dringende Anzeigen von Opfern von Straftaten oder für Anträge auf gerichtliches Einschreiten zum Schutz von Minderjährigen oder entmündigten Personen sowie für die Durchführung von Ermittlungs- oder Gerichtstätigkeiten, für welche die Anwesenheit der vorgeladenen Person erforderlich ist, gestattet wird.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Bereich, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder in diesem Zeitraum vollenden werden, die 2G-Bescheinigung vorweisen müssen, um ihren Arbeitsplatz aufzusuchen. Die Regelung gilt vom 15. Februar bis zum 15. Juni 2022 und betrifft auch Personen, die auf der Grundlage externer Verträge in den genannten Sektoren arbeiten, eine Ausbildung absolvieren oder ehrenamtlich tätig sind.
Für alle Bildungsveranstaltungen und Kurse, die in Präsenz abgehalten werden, gilt – wie bisher bereits für die Bildungshäuser – die 2G-Regelung (geimpft oder genesen).
Es handelt sich bei den obigen Punkten um einen kompakten Überblick der erlassenen Verordnung. Wir empfehlen weiters die Einsicht in die detaillierte Verordnung. Nachstehend der Link zum Download.