Aufgrund der raschen Zunahme von Sars-CoV-2- Infektionen im Staatsgebiet durch die Omikron-Variante hat der Landeshauptmann im Rahmen der Verordnung Nr. 1 vom 05.01.2022 weitere dringende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung des COVID19-Notstands erlassen, um die Verschlechterung der epidemiologischen Situation einzudämmen und einer solchen vorzubeugen.
Wir fassen Ihnen hier kurz die neuen Bestimmungen zusammen, welche vom 10. Jänner bis 31. März 2022 auf dem gesamten Landesgebiet gelten, empfehlen Ihnen jedoch zudem die Einsicht in die gesamte Verordnung, welche wir am Ende des Abschnittes als Download verlinken.
Der Zugang zu den Beherbergungsbetrieben im Landesgebiet erfolgt ausschließlich nach Vorweisen der grünen Bescheinigung (2G-Bescheinigung), ab 12 Jahren.
Es besteht die Pflicht, immer einen Schutz der Atemwege bei sich zu haben und diesen in allen geschlossenen Räumen zu tragen, zusätzlich ist ein zwischenmenschlicher Abstand von 1 Meter einzuhalten. Ausnahme sind jene Orte, an denen es gewährleistet ist, dass nicht in einem Haushalt lebende Personen dauerhaft voneinander isoliert bleiben; Personen, die eine sportliche Tätigkeit ausüben und Kinder unter 6 Jahren.
Es wird unterschieden zwischen:
3G-Bescheinigung:
2G-Bescheinigung:
Betreiber, die Aktivitäten ausüben, für welche die besagte Bescheinigung vorgesehen ist, müssen sich diese vorzeigen lassen.
Das Personal und die Kundschaft müssen FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege verwenden. Am Eingang aller gewerblichen Einrichtungen ist ein Schild angebracht, auf dem die Höchstzahl der Personen angegeben ist, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen.
Bis zum 31. Jänner 2022 ist das Abhalten von wie auch immer bezeichneten Feiern, gleichartigen Veranstaltungen und Konzerten, die Menschenansammlungen im Freien mit sich bringen, verboten.
Öffentlich zugängliche Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und an anderen öffentlich zugänglichen Orten, auch im Freien, sind für das Publikum nur nach Vorweisen der grünen Bescheinigung (2G-Bescheinigung), zulässig.
Bis zum Ende des epidemiologischen Covid-19- Notstands müssen sowohl die Zuschauerinnen und Zuschauer als auch die dort Beschäftigten FFP2-Masken tragen.
Es handelt sich bei den obigen Punkten um einen kompakten Überblick der erlassenen Verordnung. Wir empfehlen weiters die Einsicht in die detaillierte Verordnung. Nachstehend der Link zum Download.