Das Gesetzesdekret Nr. 105 vom 23.7.2021 beinhaltet neue Bestimmungen zum Thema „Green Pass“.
Das neue Gesetzesdekret wird vom Land Südtirol übernommen und beinhaltet u.a. auch den staatlichen Notstand bis 31.12.2021. Mit 01. September folgten weitere Ergänzungen des Dekretes.
Kinder unter 12 Jahren
Von der Pflicht zur Vorlage des Green Pass ausgenommen sind neben Kinder unter 12 Jahren auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Impfung befreit sind.
Anstelle des Green Passes muss eine eigene digitale Bescheinigung vorgezeigt werden. Solange aufgrund fehlender technischer Umsetzung die digitale Bescheinigung noch nicht ausgestellt wird, können Gäste die entsprechende Bescheinigung auch in Papierform vorzeigen. Personen, welche eine solche Bescheinigung vorweisen können, müssen keinen negativen Coronatest vorweisen.
Die Bescheinigung über die Befreiung von der Impfpflicht muss folgendes beinhalten:
Mit 01. September wird der Vorweis des Green Pass auch für die folgenden Transportmittel benötigt:
Für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ist der Vorweis des Green Pass weiterhin nicht verpflichtend.
Das Gesetzesdekretes Nr. 105 vom 23.7.2021 sieht außerdem vor, dass diejenigen, die eine Tätigkeit ausüben bzw. eine Dienstleistung erbringen, für welche der Zutritt nur mittels „Green Pass“ erlaubt ist, diesen kontrollieren müssen. Weitere Details dazu werden mittels Dekret folgen.
Geldstrafen von 400 bis 1.000 Euro sind für die Übertretungen dieser Bestimmungen vorgesehen, sowohl für den Gast als auch für den Betreiber bzw. Dienstleister. Eine Betriebsschließung bzw. die Einstellung der Tätigkeit von 1 bis 10 Tagen ist ab der 3. Überschreibung an 3 verschiedenen Tagen vorgesehen.