Landeshauptmann Arno Kompatscher hat mit der Landesverordnung Nr. 25 vom 18.06.2021 neue Bestimmungen erlassen.
Wir haben Ihnen einen Überblick über die neuen Bestimmungen nachstehend aufgelistet. Die Zusammenfassung enthält nicht alle Bereiche der erlassenen Verordnung. Für detaillierte Informationen, empfehlen wir die Einsicht in die entsprechende Verordnung.
Sportliche Aktivitäten sind erlaubt mit Einhaltung des Abstandes von 2 Metern bzw. bei anderen Bewegungstätigkeiten mit mindestens 1 Meter Abstand.
Sämtliche Dienstleistungen an Personen müssen mit FFP2-Masken erfolgen. Sofern die Personen (Mitarbeiter oder Kunden) eine grüne Bescheinigung vorweisen können, kann die chirurgische Maske getragen werden.
In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ist am Eingang ein Schild anzubringen mit der Info der Höchstanzahl der Personen, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten können.
Die Tätigkeiten der Beherbergungsbetriebe werden unter Einhaltung der Protokolle und der zwischenmenschlichen Abstände ausgeübt.
Gäste müssen für den Zutritt zu den INTERNEN Wellnessbereichen KEINE grüne Bescheinigung vorweisen.
Der Verzehr von Speisen ist in öffentlichen zugänglichen Orten verboten, sofern der zwischenmenschliche Abstand von 2 Metern zwischen Personen aus unterschiedlichen Haushalten nicht eingehalten werden kann.
Von den Pflichten befreit sind:
– Personen, welche eine sportliche Tätigkeit ausüben
– Kinder unter 6 Jahren
– Personen, welche Krankheiten oder Behinderungen haben, welche mit dem Tragen der Maske unvereinbar sind.
Schwimmbäder und Schwimmzentren können unter den aktuellen Bestimmungen die Tätigkeit ausüben. Voraussetzung ist die grüne Bescheinigung, sofern die Tätigkeiten nicht individuell durchgeführt werden. Der Zugang für Duschen und Umkleideräumen in geschlossen Räumen ist nur unter Vorweis der grünen Bescheinigung gestattet.
Als grüne Bescheinigung gilt:
Die Betreiber der genannten Tätigkeiten, müssen sich die grüne Bescheinigung vorzeigen lassen.
Es handelt sich bei den obigen Punkten um einen kompakten Überblick der erlassenen Verordnung. Wir empfehlen weiters die Einsicht in die detaillierte Verordnung. Nachstehend der Link zum Download sowie der Link zu den näheren Informationen bzgl. „CoronaPass Südtirol“.