Mit Montag, den 26. April, sind weitere Lockerungen der Vorbeugemaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus in Kraft getreten. Die entsprechende Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 20) hat Landeshauptmann Arno Kompatscher am Freitag, den 23. April 2021, unterzeichnet. Sie gelten von Montag, 26. April, bis Samstag, 31. Juli.
Zudem wurden mit der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 21 vom Freitag, den 30. April 2021, weitere Details für die Beherbergung und Gastronomie präzisiert.
Die neuen Regeln gelten in Südtirol ab Montag, 26. Juli, sehen – wie auch auf staatlicher Ebene – eine Reihe von Lockerungen und Öffnungen von bisher einschränkenden Maßnahmen vor. Wir haben Ihnen die neuen Bestimmungen nachstehend aufgelistet. Für detaillierte Informationen, empfehlen wir die Einsicht in die entsprechende Verordnung.
Bis zum 31. Juli 2021 kann man sich zwischen 5 und 22 Uhr im gesamten Landesgebiet ohne Eigenerklärung frei bewegen, vorbehaltlich anders lautender Präzisierungen.
Es ist erlaubt, im Freien sportliche Aktivitäten oder Bewegungstätigkeiten durchzuführen, auch auf dafür ausgestatteten Flächen und in öffentlichen Parks, jedoch mit der Auflage, dass bei der sportlichen Aktivität der Abstand von mindestens 2 Metern und bei jeder anderen Aktivität mindestens 1 Meter Abstand zu den anderen Personen eingehalten wird, und mit der Verpflichtung, bei der motorischen Aktivität einen Schutz der Atemwege zutragen
Nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr.
Bewegungen in ein oder aus einem Gemeindegebiet sind zwischen 22 und 5 Uhr weiterhin nur aufgrund nachgewiesener Arbeitserfordernisse, gesundheitlicher Gründe, aus notwendigen oder dringlichen Gründen erlaubt, dazu zählen:
Sportliche und motorische Tätigkeiten sind zwischen 22 Uhr und 5 Uhr nicht erlaubt.
Eigenerklärung: Beim Verlassen der Wohnung zwischen 22 und 5 Uhr muss eine Eigenerklärung mitgeführt werden. Bei Bedarf händigen die Ordnungskräfte das Formular zum Ausfüllen bei der Kontrolle aus.
Voraussetzung für den Zugang zu den Beherbergungsbetrieben und den angebotenen Dienstleistungen ist das Vorweisen der „grüne Bescheinigung“ (CoronaPass). Hierzu haben wir für Sie ein Schild zum Aufhängen in Ihrem Betrieb erstellt.
Die Tätigkeiten der Beherbergungsstrukturen auf dem Landesgebiet können unter der Voraussetzung ausgeübt werden, dass die zwischenmenschlichen Abstände eingehalten werden. Laut der aktuellen Verordnung Nr. 20 vom 23.04.2021 muss in den Gemeinschaftsräumen ein Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter gewährleistet sein, ebenso ist die vorgeschriebene Höchstzahl der anwesenden Personen einzuhalten. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist Pflicht.
Die geltenden Sicherheitsprotokolle und alle in der Anlage A des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4 vorgesehenen Maßnahmen müssen eingehalten werden.
Die Dienstleistungen der Beherbergungsbetriebe dürfen nur den übernachtenden Hausgästen angeboten werden.
Mit der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 21 vom 30. April 2021 wird präzisiert, dass Gäste, die beim Check-in in einem Beherbergungsbetrieb keinen CoronaPass Südtirol vorweisen können, diesen innerhalb der darauffolgenden 24 Stunden vorweisen müssen. Die Inhaber der Beherbergungsbetriebe müssen sich diese Bescheinigung vorzeigen lassen.
Im Freien:
Die Tätigkeiten der Gastronomie sind laut Abschnitt II.D der Anlage A des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4 im Freien, bei einer Konsumierung am Tisch mit max. 4 Personen bis um 22.00 Uhr gestattet, vorausgesetzt, die in dieser Anlage vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen werden eingehalten.
Mit der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 21 vom 30. April 2021 werden aufgrund exzessiver Handhabung der bisherigen Regeln die Sitzplätze der Gastronomiebetriebe im Freien beschränkt. So dürfen im Freien höchstens 50 Personen bewirtet werden, oder, wenn aus der Betriebslizenz, der Ermächtigung oder der Tätigkeitsbeginnmeldung (SUAP) eine höhere Zahl von Sitzplätzen im Freien hervorgeht, diese Anzahl an Personen bewirtet werden darf.
In geschlossenen Räumen:Die Verordnung sieht vor, dass im Freien höchstens 50 Personen bewirtet werden dürfen, oder, wenn aus der Betriebslizenz, der Ermächtigung oder der Tätigkeitsbeginnmeldung (SUAP) eine höhere Zahl von Sitzplätzen im Freien hervorgeht, diese Anzahl an Personen bewirtet werden darf.
Das Vorweisen einer „grünen Bescheinigung“ bzw. des sogenannten „CoronaPass Südtirol“ ist Voraussetzung, um am Tisch mit max. 4 Personen bis um 22 Uhr Speisen und Getränke konsumieren zu können. In den Restaurants ist eine Vormerkung Pflicht. Auch müssen die oben genannten Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.
Weiters gilt:
Kantinen und Cateringdienste
Die Tätigkeiten der Betriebe zur Verabreichung von Speisen, der Kantinen und des durchgehenden Caterings, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an Betriebsbelegschaften, Arbeitende, Bedienstete, Studierende, Seniorinnen und Senioren haben, gewährleisten die vertraglich vereinbarte Dienstleistung an die Betriebe oder Körperschaften unter Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften und des zwischenmenschlichen Abstands. Es besteht die Pflicht, die „grüne Bescheinigung“ vorzuweisen.
Abhol- und Zustelldienste sind erlaubt.
Schutz- und Skihütten bleiben geschlossen.
Es gelten die folgenden Bestimmungen:
Geschäfte des täglichen Bedarfs sind von Montag bis Samstag zu den normalen Öffnungszeiten geöffnet.
Handelstätigkeiten, die auf öffentlichen Flächen in Form von Märkten stattfinden, sind unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen erlaubt.
Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den „Dienstleistungen“ sind unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen gestattet.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Dienstleistungen an Personen sind unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen zugelassen. Das Personal und die Kunden müssen FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege tragen.
Ebenfalls zugelassen sind die Dienste zur Pflege der Haustiere immer unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen.
Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bleiben in Übereinstimmung mit den bestehenden Sicherheitsprotokollen gewährleistet.
Die Dienste an der Person sind erlaubt. Bei den zugelassenen Berufen der Körperpflege müssen das Personal und die Kunden FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege tragen.
Allgemeine Regeln für Präsenzunterricht
Ab dem 7. April 2021 ist die Möglichkeit des Präsenzunterrichts auf jene Schülerinnen und Schüler beschränkt, welche sich dem sog. „Nasenflügeltest“ unterziehen. Schülerinnen und Schüler, die sich nicht am Monitoring- und Testprogramm des Südtiroler Sanitätsbetriebes beteiligen, bleiben im Fernunterricht.
Orte der Offenen Jugendarbeit, Schülerheime und Eltern-Kind-Zentren können Familien von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Begleitbedarf Betreuung anbieten.
In den schulischen Einrichtungen mit Präsenzunterricht gilt ab einem Alter von 6 Jahren die allgemeine Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und zwar zusätzlich zur Pflicht, den zwischenmenschlichen Abstand einzuhalten.
Für die Personen mit Krankheiten oder einer Behinderung, welche mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, sowie für jene, die mit diesen interagieren und sich deshalb in derselben Unvereinbarkeitssituation befinden, muss die Notwendigkeit der Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen mit einem ärztlichen Zeugnis eines Hausarztes oder eines konventionierten Kinderarztes freier Wahl des Gesundheitssystems bescheinigt werden.
Der Mensadienst ist auf jene beschränkt, welche die didaktischen Aktivitäten in Präsenz in Anspruch nehmen.
Sitzungen und Versammlungen in Präsenz sind in den Schulen oder Schuldirektionen unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen und Abstandsregeln erlaubt; ebenso können Fortbildungsveranstaltungen unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen und Abstandsregeln in Präsenz organisiert werden.
Falls eine Schulführungskraft Kenntnis über ein positives COVID-19-Testergebnis einer Schülerin oder eines Schülers, einer Lehrperson oder eines Mitarbeitenden für Integration der jeweiligen Schule erlangt, verfügt sie auf Grund der ihr vorliegenden Informationen und in Erwartung der Handlungsanweisungen des Sanitätsbetriebs organisatorische Maßnahmen zum Wechsel von Präsenzunterricht auf Fernunterricht und leitet gegebenenfalls die hygienische Sanierung in die Wege.
Musikschulen: Päsenzunterricht
Universitäten: Präsenz- und Fernunterricht: Die Universitäten, die Einrichtungen der Weiterbildung und der Berufsbildung erstellen auf der Grundlage des epidemiologischen Verlaufs Organisationspläne für die didaktischen Tätigkeiten und die Lehrplantätigkeiten, die über Fernunterricht beziehungsweise in Präsenz abgehalten werden. Diese Pläne berücksichtigen die Bildungserfordernisse und die Entwicklung der Pandemie-Situation auf Landesebene sowie die entsprechenden gesundheitlichen Sicherheitserfordernisse. Sie müssen vom Sanitätsbetrieb validiert werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Höheren Kunst-, Musik und Tanzausbildungsschulen, ausgenommen jene Tätigkeiten, die zwangsläufig in Präsenz stattfinden müssen.
Mit dem Vorlage der „grünen Bescheinigung“ (CoronaPass) dürfen die Übungen und die Ausbildungskurse der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufsfeuerwehr sowie jene für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und aktiven Mitglieder der ehrenamtlich tätigen Organisationen, welche den operativen Einrichtungen des Bevölkerungsschutzes des Landes angehören, fortgeführt werden.
Aufführungen in Theatern, Kinos und Konzertsälen: Ausgesetzt sind alle organisierten öffentlich zugänglichen Veranstaltungen jeder Art, einschließlich Kulturveranstaltungen, Veranstaltungen mit Freizeit-, Sport- oder Messecharakter, unabhängig davon, ob sie an öffentlichen oder an privaten Orten stattfinden vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen:
Diskotheken, Tanzlokale, Spielhallen, Wett- und Bingosäle sowie ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen bleiben.
Messen, Tagungen, Kongresse: Messen sind ab 15. Juni in Präsenz wieder möglich, Tagungen und Kongresse ab 1. Juli.
Schwimmbäder, Hallenbäder, Thermalanlagen, Turnhallen:
Training:
Musikkapellen und Chöre:
Bibliotheken sind offen.
Museen und Ausstellungen dürfen wieder ihre Tore öffnen. Für den Zugang ist der CoronaPass Südtirol erforderlich.
Die detaillierte Verordnung, sowie den Link zu unserem Artikel, betreffend der allgemeinen Maßnahmen laut Verordnung Nr. 20 vom 23.04.2021 und den weiterführenden Details laut Verordnung Nr. 21 vom 30.04.2021, finden Sie unter den nachstehenden Verlinkungen: