Wir haben bereits die vorangegangene Verordnung Nr. 7/2021 für Sie im Überblick zusammengefasst. Diese können Sie unter DIESEM Link auf unserer Verbandswebsite einsehen.
Zur weiteren Eindämmung von Covid-19 folgte am 17.02.2021 die Verordnung Nr. 8/2021, welche weitere Maßnahmen vorsieht. Wir haben Ihnen die neuen Bestimmungen nachstehend aufgelistet. Für detaillierte Informationen, empfehlen wir die Einsicht in die entsprechende Verordnung.
Vom 22. bis zum 28. Februar 2021 erfolgen die schulischen und didaktischen Aktivitäten der Schulen ALLER Schulstufen ausschließlich über Fernunterricht.
In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Betreuung bzw. die fortführende Abhaltung in Präsenz. Grundlage für die Ausnahmefälle ist die Tätigkeit und soziale Situation der Eltern. Die Ausnahmen betreffen Eltern, welchen es nicht möglich ist „smart working“ bzw. flexible Arbeitsmodelle in Anspruch zu nehmen oder Eltern, welche keine Möglichkeit haben die Kinder im familiären Umfeld in Betreuung zu geben.
Die Bereiche der Ausnahmefälle sind in der Verordnung eigens gelistet (siehe Verordnung auf Seite 3-4).
Vom 18. bis 28. Februar 2021 wird die Liste laut der Verordnung Nr. 07/2021 betreffend zugelassenen Detailhandel, mit DIESER Liste ersetzt.
Für Schutzhütten, sowie Gastbetriebe in Skigebieten, an Rodelpisten oder im Bereich der Talstation gelten dieselben Bestimmungen, welche für den Gastronomiebereich angewendet werden.
Zur Eindämmungen von Covid-19 wurden spezifische Maßnahmen für die Gemeinden Meran, Riffian, Moos in Passeier und St. Pankraz erlassen. Vom 18. Februar bis zum 07. März 2021 gelten für die genannten Gemeinden zusätzliche Maßnahmen:
Die detaillierte Verordnung, sowie den Link zu unserem Artikel, betreffend der allgemeinen Maßnahmen laut Verordnung vom 12.02.2021, finden Sie unter den nachstehenden Verlinkungen: