Das in Rekordzeit von der italienischen Regierung aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie erlassene sog. Dekret „ristori“ besteht aus 32 Artikeln. Es sieht unter anderem Eingriffe zugunsten der Wirtschaft vor, die erhebliche Ressourcen bewegen und die bereits ab Mitte November zur Auszahlung kommen werden.
Die am 29. Oktober in Kraft getretene Ausgleichverordnung, mit welcher den durch die jüngsten Einschränkungen betroffenen Unternehmen ein Ausgleich („ristoro“) für den Gewinnausfall gewährt werden soll, sieht unter anderem auch eine Neuauflage für den Verlustbeitrag vor (Art. 1 DL Nr. 137/2020). Die Eilverordnung lehnt sich diesbezüglich an die gleiche Bestimmung der Neustartverordnung vom Mai dieses Jahres an (Art. 25 DL Nr. 34/2020).
Der Verlustbeitrag wird den Steuerpflichtigen der betroffenen Branchen automatisch ausgezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass für den im „decreto rilancio“ vorgesehenen Verlustbeitrag angesucht worden ist.
Man bezieht sich somit bei der Berechnung auf die Umsatzeinbußen von April 2020 im Vergleich zu April 2019, es werden somit die gleichen Parameter wie im Frühjahr verwendet. Abgesehen vom leicht geänderten persönlichen Geltungsbereich besteht der Verlustbeitrag, vereinfacht ausgedrückt, in einem Mehrfachen des im Frühjahr gewährten Beitrages, das je nach Gewerbezweig von 100 bis zu 400 Prozent reichen kann. Für Beherbergungsbetriebe gilt 150%.
Der Mindestbeitrag beträgt weiterhin 1.000 Euro für Einzelunternehmen und 2.000 Euro für Gesellschaften, auf den der Multiplikator anzuwenden ist. Es gilt ein Höchstbetrag von 150.000 Euro.
Die Auszahlung erfolgt direkt durch die Einnahmenagentur auf das Bankkonto, das im ersten Antrag angegeben wurde (der Antrag war im Zeitraum 25. Juni – 13. August 2020 elektronisch zu versenden). Dies sofern der Antrag nicht zurückgezogen oder der Beitrag erstattet worden ist. Die Auszahlung soll bereits im November erfolgen. Zudem ist der Verlustbeitrag nicht steuerpflichtig (weder für Zwecke der Einkommensteuern noch für die IRAP).
ACHTUNG! Nicht mehr anwendbar ist die Ausnahme für die Unternehmen mit Sitz in einer Gemeinde, in welcher zum 31. Jänner 2020 bereits eine andere Notstandssituation bestanden hat. Die bislang für Südtirol vorgesehene Ausnahme aufgrund des Vaia-Sturmtiefs gilt also für diese Belange nicht mehr.