Landeshauptmann Arno Kompatscher hat mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 26 vom 19. Mai 2020 einige staatliche Bestimmungen übernommen, vor allem was die Bewegungs- und Reisefreiheit betrifft. Doch die Ankündigung von Ministerpräsident Conte die italienischen Grenzen am 3. Juni zu öffnen und die Aussagen des Österreichischen Bundeskanzlers Kurz, wonach die Brennergrenze geschlossen bleibe, haben zuletzt für Verwirrung und Unsicherheit gesorgt. Dabei gilt es bei unseren Nachbarstaaten genau zwischen Einreise und Durchreise zu unterscheiden.
Die Dringlichkeitsmaßnahme erlaubt in Übereinstimmung mit dem Dekret von Ministerpräsident Giuseppe Conte vom 18. Mai 2020 allen Südtirolern, sich ab sofort in der gesamten Region Trentino-Südtirol frei zu bewegen, ohne Erklärung eines Grundes.
Ab dem 3. Juni 2020 gilt die Bewegungsfreiheit und Reisefreiheit nicht nur zwischen allen Regionen Italiens, sondern auch in die und aus folgenden Staaten:
Die Quarantänebestimmungen bei der Einreise nach Italien finden für Personen, die aus diesen Staaten kommen, ab diesem Moment keine Anwendung mehr.
Reisen in andere als die oben aufgeführten Länder bleiben vom 3. bis zum 15. Juni 2020 verboten, außer bei nachgewiesenen Arbeitsanforderungen, absoluter Dringlichkeit oder aus gesundheitlichen Gründen und immer unter Einhaltung der Quarantänebestimmungen bei der Rückkehr nach Italien.
Ab dem 16. Juni 2020 gilt die allgemeine Reisefreiheit, allerdings müssen alle Personen, die aus anderen als den oben angeführten Ländern nach Italien einreisen, Italien nach einem Kurzaufenthalt von höchstens fünf Tagen wieder verlassen bzw. die Quarantänebestimmungen einhalten.
Italien öffnet mit 3. Juni die Regionengrenzen sowie die Außengrenzen für EU-Staaten. Damit ist die Einreise für alle Bürger aus EU-Staaten gestattet. Auch die Bewegungsfreiheit zwischen den Italienischen Regionen ist wieder gestattet. Mögliche Sonderrestriktionen für Regionen mit negativen Entwicklungswerten werden von Ministerpräsident Conte ins Auge gefasst.
Die globale Reisewarnung bleibt vorerst noch bis zum 14. Juni aufrecht. Es handelt sich dabei um eine Empfehlung – ein Ausreiseverbot ist damit nicht verbunden. Die Quarantäneregelungen bei der Rückkehr aus Südtirol/Italien sind von einzelnen deutschen Bundesländern bereits aufgehoben worden, bis 15. Juni werden laut führenden deutschen Politikern die restlichen Bundesländer folgen. Die Durchfahrt durch Österreich mit Ziel Südtirol/Italien ist erlaubt – ohne Zwischenstopp und mit Sicherstellung der Ausreise.
VPS-TIPP: Wir empfehlen deshalb die Buchungsbestätigung Ihrer Unterkunft mitzunehmen.
Die Einreise aus Italien wird in Österreich derzeit nur gestattet, wenn ein ärztliches Gesundheitszeugnis mit molekularbiologischem Test, das nicht älter als vier Tage ist, vorgelegt werden kann. Für Österreichische Gäste bedeutet dies, dass sie voraussichtlich am 3. Juni aus und in Italien einreisen dürfen, jedoch zum heutigen Stand (22.05.2020) laut Auskunft ÖAMTC bei der Heimkehr in Quarantäne müssen.
Die Durchreise durch Österreich (egal ob aus Italien oder Deutschland) ohne Zwischenstopp ist erlaubt, sofern die Ausreise sichergestellt ist. Der Zugverkehr von Italien nach Österreich wurde seit 10. März 2020 allerdings vorübergehend ausgesetzt.
Ohne gültige Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung darf man derzeit nicht in die Schweiz einreisen. Die Schweiz hindert aber niemanden an der Ausreise. Die Schweizer Behörden verordnen auch keine Quarantänemaßnahmen nach der Einreise.
Ausländische Personen, die in die Schweiz einreisen, um diese auf direktem Weg zu durchqueren und in Richtung ihres Heimatstaats oder jenes Staates zu verlassen, in dem sie nachweislich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist die Durchreise erlaubt. Dies bedeutet, dass z. B. ein Deutscher Gast derzeit bei der Anreise nicht durch die Schweiz fahren darf, bei der Rückreise hingegen schon, da er dann Richtung Wohnort unterwegs ist. Für die Einreise in die Schweiz bedarf es einer Schweizer ID oder eines Schweizer Passes, ebenso bedarf es bei der Durchreise üblicherweise eines Personalausweises oder Pass.