Das Dekret „Cura Italia“ vom 17.03.2020 enthält einerseits Infos für Zuschüsse aufgrund der aktuellen Situation sowie eine Ausnahmeregelung für Buchungsstornierungen im Zeitraum 10. März bis 03. April.
Das letzte Dekret „Cura Italia“ sieht auch für Unternehmen, Dienstleister, Handwerker und Kaufleute, welche in der Handelskammer eingetragen sind, einen Beitrag von 600 Euro vor. Wahrscheinlich wird man den Antrag über die INPS-Seite beantragen müssen. Bis zum 29.03. sollte die genaue Vorgehensweise vom Staat bzw. von der INPS veröffentlicht werden. Wir werden die diesbezüglichen Neuerungen natürlich weiterverfolgen und Sie unverzüglich informieren, sobald wir mehr dazu wissen.
Bis dahin empfehlen wir Ihnen, den PIN für die INPS-Seite, falls Sie noch nicht im Besitz sind, präventiv zu beantragen.
HINWEIS: Seit dem 1. April ist es für die Bürgerinnen und Bürger möglich, das Ansuchen für die einmalige Entschädigung von 600 Euro für den Monat März bei dem NISF/INPS einzureichen. Angesucht werden kann über den persönlichen Onlinezugang mittels PIN, SPID, elektronischer Identitätskarte 3.0 oder nationaler Karte der Dienstleistungen.
Allerdings gibt es vom ersten Tag an große technische Probleme, sowohl bei der Anfrage des PIN als auch bei der Eingabe des Antrages.
Der PIN kann eventuell auch ein weiteres Mal beantragt werden, dabei ersetzt der neue Antrag den vorherigen. Wichtig dabei ist, dass die eingegebenen Angaben mit den Archiv-Daten des NISF/INPS übereinstimmen. Die nicht übereinstimmenden Angaben könnten auch über das Callcenter bestätigt werden, und zwar vom Festnetz unter Tel. 803 164 oder Mobilnetz unter Tel. 06 164 164.
Zudem wurde seit heute auch ein lokaler Telefonschalter speziell für alle Covid-Fälle eingerichtet. Dieser ist von Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr unter Tel. 0471 99 66 00 erreichbar.
Um fehlerhafte Angaben im Antrag selbst korrigieren zu können, soll in Kürze zudem ein Modell (COVID-COM) zur Verfügung gestellt werden.
Der Antrag kann, einmal erfolgreich eingereicht, nicht ein weiteres Mal abgegeben werden. In diesem Fall wird der zweite Antrag vom System abgelehnt. Für den ersten Antrag übermittelt das NISF/INPS eine Empfangsbestätigung. Wird hingegen ein Antrag eingereicht, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, wird dieser aufgrund von Kreuzkontrollen automatisch annulliert.
Alternativ ist auch der Zugang über SPID möglich!
Mit dem Dekret wurde weiters vorgesehen, dass Beherbergungsbetriebe für Stornierungen, betreffend den Urlaubszeiträumen 10. März bis 3. April, anstelle der Rückzahlung des Angeldes oder der Anzahlung, Voucher/Gutscheine zur Anwendungen bringen dürfen.
Laut des erlassenen Dekretes sind demnach auch Privatvermieter NICHT mehr verpflichtet bereits erhaltene Anzahlungen/Angelder/Vorauszahlungen zurück zu bezahlen. Die ausstellbaren Gutscheine werden mit einer Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum befristet und sind innerhalb von 15. Tage ab Stornierung auszustellen.
Diese Ausnahme gilt vorläufig für Buchungsstornierungen im Zeitraum vom 10. März bis vorläufig 04. Mai, wobei es hier zu einer Verlängerung kommen könnte (je nachdem wie sich die Situation entwickelt). Die Bestimmungen gelten für alle Reisearten (Pauschal- als auch Individualreisen) und unabhängig vom Herkunftsland des Gastes. Des Weiteren kann jeder Betrieb selbst festlegen, ob der Gutschein übertragbar ist bzw. auch ob der Wert des Gutscheines für einen einzigen Urlaub oder auf mehrere Aufenthalte aufgeteilt werden kann.
Unabhängig davon, kann jeder Betrieb selbst entscheiden, ob Anzahlungen/Angelder oder Vorauszahlungen TROTZDEM rückerstattet werden.
Vorlagen für ein evtl. Begleitschreiben sowie Vorlagen der Voucher in drei Sprachen finden VPS-Mitglieder unter dem VPS-Mitgliederbereich.