Landeshauptmann Arno Kompatscher hat mit den Dringlichkeitsmaßnahmen Nr. 10/2020 vom 16.3.2020 alle bisherigen Dringlichkeitsverordnungen zusammengefasst. Nachstehend die relevanten Informationen für Privatvermieter.
Der Landeshauptmann empfiehlt Touristen, Feriengäste, Urlaubsreisende und aus sonstigen Gründen auf dem Landesgebiet anwesende Menschen, die nicht ihren Wohnsitz in Südtirol haben, die Rückkehr zum eigenen Wohnsitz anzutreten. Personen, welche sich aus Arbeitsgründen im Land aufhalten, sind davon ausgeschlossen. Die Ausnahme gilt auch für Personen, welche im Land ihr Domizil haben.
Des Weiteren wurde festgelegt, dass alle Beherbergungsbetriebe, auch Privatvermieter, bis auf weiteres für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben. Auch hier gibt es Ausnahmen – siehe nachstehend.
Weiterhin in Beherbergungsbetrieben untergebracht werden dürfen:
Es gibt vielfältige Vorschläge zu Unterstützungsmaßnahmen, die auf Landes- und nationaler Ebene umgesetzt werden sollen. Sobald Maßnahmen erlassen und Details vorliegen, werden wir unserer Mitglieder umgehend informieren.